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Satzung des FC Bayern Fanclub Burgebrach

 

§ 1

1. Der Verein führt den Namen „Bayern Fan Club Burgebrach“

Sein Vereinslokal ist die Brauerei Zehendner, Mönchsambach.

** (Änderung siehe Beschluss vom 03.11.1993 - siehe unten)

2. Die Mitglieder des Vereins treffen sich jeweils am 1. Mittwoch im Monat um 20.00 Uhr im Vereinslokal.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft


Der Beitritt zum Verein erfolgt schriftlich durch eine Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
d) durch Auflösung des Vereins

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich dem Vorsitzenden angezeigt werden.

3. Der Ausschluss von Mitgliedern kann vom Ausschuss beschlossen werden,

a) wenn sie gegen die Bestrebungen oder Interessen des Vereins fortgesetzt und gröblich verstoßen.
b) wenn sie sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lassen oder das Ansehen des Vereins schädigen.

4. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstehenden Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4

Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung, Anordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen und alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag.

§ 5

Beitragsordnung


Die Beiträge sind jährlich in der Zeit vom 01.01. bis 28.02. an den Verein zu entrichten.
Wird der Beitrag nach einmaliger Mahnung nicht entrichtet, entscheidet der Ausschuss über den weiteren Verbleib des Mitglieds im Verein.

§ 6

Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. der Ausschuss
3. die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Sie werden von der Mitglieder-versammlung in schriftlicher und geheimer Wahl aus ihrer Mitte auf ein Jahr gewählt und bleiben solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl erfolgt ist.

*** (Änderung siehe Beschluss vom 26.11.2014 - siehe unten)

2. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8

Aufgaben der Vorsitzenden


Den Vorsitzenden obliegt insbesondere:

a) die Durchführung bzw. die Überwachung der Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung
b) die Aufsicht über das Kassen- und Rechnungswesen
c) die Verwaltung des Eigentums des Vereins
d) die Einberufung des Ausschusses und der Mitgliederversammlung
e) die Leitung der Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sowie sonstige Veranstaltungen des Vereins
f) die Herstellung und Pflege von Kontakten

§ 9

Der Ausschuss


Der Ausschuss besteht aus:

a) dem Vorstand
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) vier Beisitzern

Die Mitglieder des Ausschusses werden aus den Reihen der Mitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer oder öffentlicher Wahl auf ein Jahr gewählt.

* (Änderung siehe Beschluss vom 27.06.1990 - siehe unten)

Der Ausschuss bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Personalunion und Wiederwahl für die Ämter Abs. b - d sind zulässig.

§ 10

Aufgaben des Ausschusses


Der Ausschuss hat vor allem folgende vereinsinterne Aufgaben:

a) Prüfung der Jahresrechnung durch zwei vom Ausschuss zu bestimmende Beisitzer
b) die Festlegung der Beiträge, der Gebühren und Aufwandsentschädigungen
c) die vereinsinterne Führung sämtlicher Geschäfte des Vereins
d) die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliederndie Ernennung von Ehrenmitgliedern

Der Ausschuss ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einzuberufen. Bei Anwesenheit von mindestens vier Ausschussmitgliedern ist er beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 11

Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt. Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens zehn Tage vorher bekannt zu geben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Vorsitzender oder der Ausschuss es für erforderlich halten oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben der Gründe und des Zweckes schriftlich beantragt.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Ausschusses
c) die Beschlüsse über Satzungsänderungen
d) die Auflösung des Vereins auf Vorschlag des Ausschusses
e) die Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Ausschuss vorgelegt werden

Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des versammlungsleitenden Vorsitzenden.

Die Wahlen erfolgen geheim oder öffentlich.

Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit auf sich vereinigt.

Ist dies nicht der Fall, findet unter den zwei Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wahl ist von einem Wahlausschuss durchzuführen, der aus drei Personen besteht und von der Mitgliederversammlung per Akklamation gewählt wird. Dieser Ausschuss beruft aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

§ 12

Niederschriften


Über alle Sitzungen, Versammlungen und Verhandlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, in denen insbesondere die Beschlüsse festgehalten werden.

Die Niederschriften sind von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13

Entschädigung


Der Ausschuss übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Unkosten und Aufwandsentschädigungen können ersetzt werden.

§ 14

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15

Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann auf Vorschlag des Ausschusses nur in eine Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Vor der Auflösung des Vereins sind etwa noch vorhandene Verpflichtungen seitens der Mitglieder zu bereinigen.

§ 16

Alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sowie zwischen dem Verein und Mitgliedern sollen unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein vereinsinternes Schiedsgericht geregelt werden.
Das Schiedsgericht, das vom Ausschuss eingesetzt wird, besteht aus drei Personen.

Vorstehende Satzung wurde am 08.06.1987 in Mönchsambach von den Gründungsmitgliedern erarbeitet und einstimmig angenommen.

 

Unterschriften der Gründungsmitglieder

Änderungen

* Die Satzung wurde mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vom
27. Juni 1990 wie folgt geändert:


§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Sie werden von der Mitglieder-versammlung in schriftlicher und geheimer Wahl aus ihrer Mitte auf zwei Jahre gewählt und bleiben solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl erfolgt ist.

§ 9 der Ausschuss

2. Die Mitglieder des Ausschusses werden aus den Reihen der Mitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer oder öffentlicher Wahl auf zwei Jahre gewählt.
Der Ausschuss bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.


** Die Satzung wurde mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vom
03. November 1993 wie folgt geändert:


§ 1

1. Der Verein führt den Namen „Bayern Fan Club Burgebrach“

Sein Vereinslokal ist die  Brauerei Schwan, Burgebrach.


*** Die Satzung wurde mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vom
26. November 2014 wie folgt geändert:



§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Sie werden von der Mitglieder-versammlung in schriftlicher und geheimer Wahl aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt und bleiben solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl erfolgt ist.